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Satzung

Satzung
der „Märkische Stiftung für Gesundheits- und Kulturförderung“

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
 

  • Die Stiftung führt den Namen „Märkische Stiftung für Gesundheits- und Kulturförderung“.

  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

  • Die Stiftung hat ihren Sitz in Grünheide.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Anerkennung und endet am 31.12. desselben Jahres.


 

§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit
 

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, von Kunst und Kultur, von Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe und des Sports.

  • Der Satzungs-/ Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, von Vorträgen, Seminaren, Workshops,

  • Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Dokumentation,

  • Veranstaltung von Kongressen,

  • Vergabe von Forschungsaufträgen,

  • Mitwirkung, Organisation und Koordinierung im Rahmen verschiedener überwiegend öffentlich geförderter Forschungs- und Entwicklungsprojekte aus dem Gesundheits-, Sport- und Medizinbereich,

  • Vergabe von Stipendien,

  • die Förderung von Vorhaben der kulturellen Entwicklung sowie die Förderung und Unterstützung von Kunst- und Kulturschaffenden,

  • Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen,

  • Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

  • Durchführung sportlicher Veranstaltungen.

  • Der Stiftungszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass die Stiftung Mittel für andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zur Verfügung stellt.

  • Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.

  • Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht als Förderstiftung tätig ist.


 

§ 3 Selbstlosigkeit
 

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
 

§ 4 Mittelverwendung
 

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Angehörigen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.


 

§ 5 Begünstigungsverbot
 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Stiftungsvermögen; Verwendung der Mittel
 

  • Das Stiftungsvermögen zu Beginn der Stiftungstätigkeit ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

  • Das Vermögen der Stiftung ist sicher und ertragsbringend anzulegen und in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen sind zulässig, sofern sie die Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht gefährden. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen lediglich die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter verwendet werden, wenn diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen bestimmt wurden.

  • Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecken.

  • Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen zu bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden, wenn sicher gestellt ist, dass ausreichende Mittel für die satzungsgemäße Zweckverwirklichung verbleiben.

  • Ein Anspruch Dritter auf Leistung durch die Stiftung besteht nicht. Die Stiftungsorgane sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln lediglich an die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen gebunden.


 

§ 7 Stiftungsorgan
 

  • Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus mindestens einer und höchstens drei Personen besteht. Mindestens eines seiner Mitglieder soll der Familie des Stifters angehören.

  • Der erste Vorstand wird durch das Stiftungsgeschäft berufen. Danach ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl selbst.

  • Der Stifter ist Vorsitzender des Vorstandes und bestimmt seinen Stellvertreter. Legt er diese Funktion nieder oder scheidet er aus dem Vorstand aus, wählen die Mitglieder des Vorstandes aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.

  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit haben die Vorstandsmitglieder die Nachfolger zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Abweichend hiervon ist die Amtszeit des Stifters unbegrenzt.

  • Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder durch Niederlegung. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder für die verbleidende Amtszeit einen Nachfolger. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.

  • Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund von den übrigen Vorstandsmitgliedern abberufen werden. Für die Abberufung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der verbleibenden Vorstandsmitglieder. Vor der Abberufung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  • Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 kommt das Recht der Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder dem Stifter zu, solange er dem Vorstand angehört.

  • Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit entstandenen notwendigen angemessenen Aufwendungen, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens dies zulassen.


 

§ 8 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
 

  • Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf oder wenn ein Vorstandsmitglied unter Angabe eines wichtigen Grundes dies verlangt.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß gegen die Einladungsfrist ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Mitglied des Vorstandes den Verstoß rügt.

  • Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  • Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlussfassung ausdrücklich widerspricht. Eine Nichtbeteiligung am Umlaufverfahren innerhalb von 14 Tagen gilt als Ablehnung.

  • Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss mindestens die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Stiftung, den Wortlaut der Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Falle der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren hält der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis schriftlich fest. Die Abstimmungen sind beizufügen.

     

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
 

  • Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und handelt durch den Vorsitzenden.

  • Solange der Stifter dem Vorstand angehört, vertritt er die Stiftung allein und ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

  • Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Vorschriften dieser Satzung zu handeln. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen und bei ihrem Handeln zu berücksichtigen. Sie sind zur gewissenhaften, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

  • Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder sonstiges Hilfspersonal anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen sowie Sachverständige hinzuziehen, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens es zulassen und der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies rechtfertigt.

  • Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.

 

§ 10 Satzungsänderungen
 

  • Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht betreffen, sind zulässig, wenn sie die Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

  • Der Vorstand kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben oder diesen ändern. Zweckerweiterungen und Zweckänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck verwandt sind und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint und wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.

  • Satzungsänderungen nach Absatz 1 bedürfen der Mehrheit und Satzungsänderungen nach Absatz 2 der 2/3 Mehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Anzahl der Vorstandsmitglieder.

  • Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 zu Satzungsänderungen sind unverzüglich der Stiftungsbehörde zur Genehmigung zuzuleiten und werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch diese wirksam.


 

§ 11 Auflösung und Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
 

  • Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich erscheint und die nachhaltige Erfüllung auch durch eine Veränderung des Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.

  • Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Anzahl der Vorstandsmitglieder.

  • Die Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.


 

§ 12 Vermögensanfall
 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein zur Erhaltung der evangelischen Kirche „Zum guten Hirten“ in Grünheide e. V., Am Schlangenluch 19, 15537 Grünheide, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


 

§ 13 Stiftungsaufsicht
 

  • Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Landesstiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht zuständigkeitshalber wahrnimmt.

  • Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.

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